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Nationalpark (NLP) |
Nationalparke sind nach § 24 Bundesnaturschutzgesetz "rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen". |
29.10.2015 (Überarbeitung) |
Artenschutz (GEMET - Concepts, version 2.4), Naturschutz (GEMET - Concepts, version 2.4) |
Baden-Württemberg |
Vektor, Flächen |
1:25000 |
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- |
Der Zweck des Nationalparks, der Erhalt natürlicher
Lebensgrundlagen, ökologische Zusammenhänge und Naturschutzziele
sollen der Allgemeinheit vermittelt werden.
Darüber hinaus schafft die Nationalparkverwaltung die
Voraussetzungen für Naturerleben und naturverträgliche Erholung.
(Gesetz zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald und zur Änderung weiterer Vorschriften.
http://www9.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/4000/15_4406_d.pdf) |
http://www.schwarzwald-nationalpark.de |