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Naturpark (NPK) |
Naturparke (§ 27 NatSchG) stellen großräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung dar. Sie werden in großräumigen Erholungslandschaften eingerichtet, um die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes einerseits und die Erschließung für Erholungssuchende andererseits aufeinander abzustimmen. Naturparke können Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmale integrieren. Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die höheren Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung. |
26.11.2020 (Überarbeitung) |
Artenschutz (GEMET - Concepts, version 2.4), Naturschutz (GEMET - Concepts, version 2.4) |
Baden-Württemberg |
Vektor, Flächen |
1:25000 |
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- |
Nach § 74 Nr. 8 NatSchG sind Naturschutzgebiete, Biosphärengebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale in Verzeichnisse einzutragen, die bei der unteren Naturschutzbehörde und bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz geführt werden. Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz veröffentlicht ihr Verzeichnis und die Fortschreibung.
(Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG), 13.12.2005;
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true) |
http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/11385/ |